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Haftungshinweis


Tierschutzverein Winnenden und Umgebung e. V.

Mitglied im Deutschen Tierschutzbund

Postfach 313 – 71351 Winnenden – Telefon 07195 – 52092

Satzung

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins, Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen ”Tierschutzverein Winnenden und Umgebung e.V.”

2.      Er hat seinen Sitz in Winnenden. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Winnenden und Umgebung.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.      Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Waiblingen eingetragen.

 




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§ 2

Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

1.      Der Verein pflegt und fördert den Tierschutzgedanken. Insbesondere stellt er sich die Aufgabe, der Jugend frühzeitig die Liebe zum Tier und den Abscheu jeglicher Tierquälerei zu fördern. Zu diesem Zweck pflegt der Verein enge Zusammenarbeit mit der Erzieherschaft. Der Verein steht allen Tierhaltern mit Rat und Tat und sinnvoller Aufklärung über Tierhaltung und Tierpflege zur Seite.

2.      Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz von Haustieren, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.

3.      Der Verein soll sich an der Unterhaltung eines Tierheims beteiligen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.  Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.  Etwaige Überschüsse aus den Einnahmen und Veranstaltungen, sowie sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 4

Mitgliedschaft

1.    Mitglieder des Vereins können alle Tierfreunde sein, die das 18. Lebens­jahr vollendet haben, sowie juristische Mitglieder, wie z.B. Vereine, Gesellschaften, Firmen und Verwaltungen.

2.  Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein.

3.  Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Jedem Mitglied wird die Mitgliedskarte ausgehändigt und auf Wunsch die Satzung.

4.  Die Mitgliedschaft endigt durch

a) freiwilligen Austritt,

b) Ausschluß,

c)  Tod.

5.    Der Austritt ist mit mindestens 1/4-jähriger Kündigungsfrist dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären. Er wird jedoch erst zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

6.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn entweder

a) eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,

b) es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise im Rückstand bleibt,

c) es dem Zwecke des Vereins oder den.Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes zuwiderhandelt,

d)  es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

7.  Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach vorherigem Anhören des Betreffenden.

§ 5

Mitgliedsbeitrag

1.    Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

2.  Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6

Erbringung von entgeltlichen Leistungen

Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, mit Mitgliedern und Dritten Vereinbarungen über entgeltliche Leistungen abzuschließen, soweit die entgeltlichen Leistungen ausschließlich den Zwecken des Tierschutzvereins Winnenden und Umgebung

e. V. dienen.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.  der Vorstand,

2.  die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

2.  Zur Unterstützung des Vorstands sind als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder beigeordnet:

a) der Schriftführer

b) der Kassier

c) die Tierschutzbeauftragten

d)  bis zu 5 weitere Beisitzer.

3.    Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren hiervor genannten Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

4.    Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Voraussetzung zur Wahl des 1. Vorsitzenden ist eine mindestens einjährige Mitgliedschaft. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl gilt die einfache Stimmenmehrheit.

§ 9

Rechte und Pflichten des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder

1.  Der 1. Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe der übrigen Vorstandsmitglieder alle laufenden Angelegenheiten des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes.

2.  Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Im Falle seiner Verhinderung führt sein Stellvertreter den Vorsitz.

3.  Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter ist dafür verantwortlich, daß die Kasse ordnungsgemäß geführt und das Vereinsvermögen sorgfältig verwaltet wird.

4.  Der Schriftwechsel des Vereins wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet. Eine Delegierung auf die übrigen Vorstandsmitglieder ist möglich.

5.  Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

6.  Die Tierschutzbeauftragten sind insbesondere mit der Aufgabe betraut, allen gemeldeten Tierquälereien nachzugehen und für deren Abhilfe zu sorgen.

§ 10

Rechnungsprüfung

Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von 2 Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben neben dem Vereinsvorsitzenden das Recht, innerhalb des Geschäftsjahres unvermutete Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 11

Mitgliederversammlung

1.  Alle Versammlungen und Veranstaltungen der Mitglieder, insbesondere die Mitgliederversammlung beruft der 1. Vorsitzende ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter diese Aufgabe.

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Vierteljahr jeden Jahres schriftlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes dies beantragt haben.

3.  Die Termine und der Tagungsort der Mitgliederversammlungen sind mit der vorgesehenen Tagesordnung den Mitgliedern spätestens 10 Tage vorher bekannt zu geben.

Anträge von Mitgliedern zu diesen Versammlungen sind dem Vorstand eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet der 1. Vorsitzende.

4.  Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt

§ 12

Aufzeichnung von Beschlüssen

1.  In den Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

2.  Über alle Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu verlesen und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Niederschriften sind fortlaufend abzuheften oder in ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Buch einzutragen.

§ 13

Zweiggruppen

Der Verein kann bei Bedarf in den einzelnen Orten seines Tätigkeitsbereichs Zweiggruppen bilden. Voraussetzung hierfür ist eine örtliche Mitgliederzahl von mindestens 20 Personen. Die Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und Leitung des Vorstands. Sie führen die Bezeichnung des Vereins unter Hinzufügung des Ortsnamens.

§ 14

Jugendgruppe

1.  Zur Förderung des Tierschutzgedankens in der Jugend strebt der Verein die Bildung einer Jugendgruppe an. Jugendliche im Alter von 10 bis 12 Jahren können in die Jugendgruppe aufgenommen werden.

2.    Der Jugendgruppe fällt z.B. die Aufgabe zu, Futterstellen für die Vögel zu unterhalten, herrenlose Tiere dem Vorsitzenden oder den Tierschutzbeauftragten weiterzugeben, und verletzte Tiere in tierärztliche Behandlung zu geben. Eine besondere Aufgabe Iiegt in der Werbung für den Tierschutzgedanken.

3.     Der Jugendgruppenleiter, der vom Vorstand bestellt wird, muß mindestens 18 Jahre alt sein und durch seine Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung der Jugendgruppe bieten.

4.     Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand des Vereins festgesetzt.

5.  Der Jugendgruppenleiter ist beratendes Mitglied des Vorstands.

§ 15

Mitgliedschaft beim Deutschen Tierschutzbund e.V. und beim Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. und des Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. Er bedient sich deren Unterstützung und Beratung. Die an die genannten Verbände zu entrichtenden Beiträge werden aus dem Aufkommen der Beiträge der Mitglieder entnommen.

§ 16

Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Vereins kann lediglich aufgrund eines Beschlusses in der Mitgliederversammlung gefaßt werden, welcher eine 2/3-Mehrheit voraussetzt.

2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, Orts-und Kreisverband Ludwigsburg e.V., und zwar zweckgebunden zu Gunsten des Zentraltierheimes Ludwigsburg.

§ 17

Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. April 2002 beschlossen.