§ 2
Zweck,
Aufgaben und Ziele des Vereins
1.
Der
Verein pflegt und fördert den Tierschutzgedanken. Insbesondere stellt er
sich die Aufgabe, der Jugend frühzeitig die Liebe zum Tier und den Abscheu
jeglicher Tierquälerei zu fördern. Zu diesem Zweck pflegt der Verein enge
Zusammenarbeit mit der Erzieherschaft. Der Verein steht allen Tierhaltern
mit Rat und Tat und sinnvoller Aufklärung über Tierhaltung und Tierpflege
zur Seite.
2.
Die
Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein
auf den Schutz von Haustieren, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit
lebenden Tiere.
3.
Der
Verein soll sich an der Unterhaltung eines Tierheims beteiligen.
§
3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Tierschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder
des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Etwaige Überschüsse
aus den Einnahmen und Veranstaltungen, sowie sonstige Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§
4
Mitgliedschaft
1.
Mitglieder
des Vereins können alle Tierfreunde sein, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, sowie juristische Mitglieder, wie z.B. Vereine, Gesellschaften, Firmen
und Verwaltungen.
2. Mitglieder von
Jugendgruppen müssen mindestens 10 Jahre alt sein.
3. Über die Aufnahme
eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Jedem Mitglied wird die Mitgliedskarte
ausgehändigt und auf Wunsch die Satzung.
4. Die Mitgliedschaft
endigt durch
a) freiwilligen Austritt,
b) Ausschluß,
c)
Tod.
5.
Der
Austritt ist mit mindestens 1/4-jähriger Kündigungsfrist dem Vereinsvorstand
schriftlich zu erklären. Er wird jedoch erst zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres
rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
6. Ein Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn entweder
a) eine für die Aufnahme
maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,
b) es mit der Entrichtung
des Jahresbeitrages trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise
im Rückstand bleibt,
c) es dem Zwecke
des Vereins oder den.Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes zuwiderhandelt,
d)
es
in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren
Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
7. Über den Ausschluß
entscheidet der Vorstand nach vorherigem Anhören des Betreffenden.
§
5
Mitgliedsbeitrag
1.
Jedes
Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Über die Höhe des Jahresbeitrages
entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Beitrag ist
innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
§
6
Erbringung von entgeltlichen Leistungen
Der Vorstand des
Vereins ist berechtigt, mit Mitgliedern und Dritten Vereinbarungen über entgeltliche
Leistungen abzuschließen, soweit die entgeltlichen Leistungen ausschließlich
den Zwecken des Tierschutzvereins Winnenden und Umgebung
e. V. dienen.
§
7
Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§
8
Vorstand
1.
Der
Vorstand des Vereins im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
2. Zur Unterstützung
des Vorstands sind als stimmberechtigte Vorstandsmitglieder beigeordnet:
a) der Schriftführer
b) der Kassier
c) die Tierschutzbeauftragten
d)
bis
zu 5 weitere Beisitzer.
3.
Der
Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren hiervor genannten Vorstandsmitglieder
müssen Mitglieder des Vereins sein.
4.
Die
Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren. Voraussetzung zur Wahl des 1. Vorsitzenden ist eine mindestens
einjährige Mitgliedschaft. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl gilt die
einfache Stimmenmehrheit.
§ 9
Rechte und Pflichten
des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder
1. Der 1.
Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe der übrigen Vorstandsmitglieder
alle laufenden Angelegenheiten des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
bzw. des Vorstandes.
2. Er beruft die
Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.
Im Falle seiner Verhinderung führt sein Stellvertreter den Vorsitz.
3. Der Vorsitzende
bzw. sein Stellvertreter ist dafür verantwortlich, daß die Kasse ordnungsgemäß
geführt und das Vereinsvermögen sorgfältig verwaltet wird.
4. Der Schriftwechsel
des Vereins wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.
Eine Delegierung auf die übrigen Vorstandsmitglieder ist möglich.
5. Alle Vorstandsmitglieder
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6. Die Tierschutzbeauftragten
sind insbesondere mit der Aufgabe betraut, allen gemeldeten Tierquälereien
nachzugehen und für deren Abhilfe zu sorgen.
§
10
Rechnungsprüfung
Das
Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von 2 Rechnungsprüfern,
die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Über das Ergebnis
der Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Rechnungsprüfer haben neben dem Vereinsvorsitzenden das Recht, innerhalb
des Geschäftsjahres unvermutete Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
§
11
Mitgliederversammlung
1. Alle Versammlungen
und Veranstaltungen der Mitglieder, insbesondere die Mitgliederversammlung
beruft der 1. Vorsitzende ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung
übernimmt sein Stellvertreter diese Aufgabe.
2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist im ersten Vierteljahr jeden Jahres schriftlich
einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist
einzuberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe
des Grundes dies beantragt haben.
3. Die Termine und
der Tagungsort der Mitgliederversammlungen sind mit der vorgesehenen Tagesordnung
den Mitgliedern spätestens 10 Tage vorher bekannt zu geben.
Anträge von Mitgliedern zu diesen Versammlungen
sind dem Vorstand eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber,
ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen,
entscheidet der 1. Vorsitzende.
4. Zu Beschlüssen
der Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt
§
12
Aufzeichnung von Beschlüssen
1. In den Mitgliederversammlungen
ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
2. Über alle Beschlüsse
des Vorstands und der Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer
eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung
vor Eintritt in die Tagesordnung zu verlesen und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
Die Niederschriften sind fortlaufend abzuheften oder in ein mit fortlaufenden
Seitenzahlen versehenes Buch einzutragen.
§
13
Zweiggruppen
Der
Verein kann bei Bedarf in den einzelnen Orten seines Tätigkeitsbereichs Zweiggruppen
bilden. Voraussetzung hierfür ist eine örtliche Mitgliederzahl von mindestens
20 Personen. Die Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und Leitung des Vorstands.
Sie führen die Bezeichnung des Vereins unter Hinzufügung des Ortsnamens.
§
14
Jugendgruppe
1. Zur Förderung
des Tierschutzgedankens in der Jugend strebt der Verein die Bildung einer
Jugendgruppe an. Jugendliche im Alter von 10 bis 12 Jahren können in die
Jugendgruppe aufgenommen werden.
2.
Der
Jugendgruppe fällt z.B. die Aufgabe zu, Futterstellen für die Vögel zu unterhalten,
herrenlose Tiere dem Vorsitzenden oder den Tierschutzbeauftragten weiterzugeben,
und verletzte Tiere in tierärztliche Behandlung zu geben. Eine besondere
Aufgabe Iiegt in der Werbung für den Tierschutzgedanken.
3.
Der
Jugendgruppenleiter, der vom Vorstand bestellt wird, muß mindestens 18 Jahre
alt sein und durch seine Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße
Führung der Jugendgruppe bieten.
4.
Der
Jahresbeitrag wird vom Vorstand des Vereins festgesetzt.
5. Der Jugendgruppenleiter
ist beratendes Mitglied des Vorstands.
§ 15
Mitgliedschaft beim
Deutschen Tierschutzbund e.V. und beim Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Der
Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. und des Landesverbandes
Baden-Württemberg e.V. Er bedient sich deren Unterstützung und Beratung.
Die an die genannten Verbände zu entrichtenden Beiträge werden aus dem Aufkommen
der Beiträge der Mitglieder entnommen.
§ 16
Auflösung des Vereins
1.
Die
Auflösung des Vereins kann lediglich aufgrund eines Beschlusses in der Mitgliederversammlung
gefaßt werden, welcher eine 2/3-Mehrheit voraussetzt.
2. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, Orts-und Kreisverband Ludwigsburg
e.V., und zwar zweckgebunden zu Gunsten des Zentraltierheimes Ludwigsburg.
§ 17
Inkrafttreten
Die
vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. April 2002
beschlossen.